Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung
GOSTV§ 1 Geltungsbereich und Gliederung des Bildungsgangs
(1) Diese Verordnung gilt für die gymnasiale Oberstufe des Gymnasiums, der Gesamtschule und des beruflichen Gymnasiums an Oberstufenzentren (berufliches Gymnasium).
(2) Die gymnasiale Oberstufe
gliedert sich an Gesamtschulen und beruflichen Gymnasien in eine einjährige Einführungsphase und eine zweijährige Qualifikationsphase und
umfasst an Gymnasien die Jahrgangsstufen 11 und 12. An Gymnasien bildet die Jahrgangsstufe 10 den Abschluss der Sekundarstufe I und gilt zugleich als Einführungsphase in die gymnasiale Oberstufe.
Soweit diese Verordnung Regelungen zur Einführungsphase trifft, gelten diese für die Gesamtschule und das berufliche Gymnasium. Für die Einführungsphase am Gymnasium gilt die Sekundarstufe-I-Verordnung.
(3) Am Ende der Qualifikationsphase erfolgen die Zulassung zur Abiturprüfung und die Abiturprüfung. Auf der Grundlage der Leistungen in der Qualifikationsphase und in der Abiturprüfung wird eine Gesamtqualifikation ermittelt und die allgemeine Hochschulreife erworben.