Gesetze / Gegenproben-Verordnung

GPV

§ 6 Bestehende Zulassungen

Private Sachverständige, die vor dem 20. August 2009 über eine Zulassung für die Untersuchung von Gegen- oder Zweitproben verfügen, dürfen Untersuchungen bis zum Ablauf des 30. September 2010 auf Grundlage der bestehenden Zulassung weiter durchführen.

§ 5 § 7