Gesetze / Gesundheits-Reformgesetz

GRG

Art 72 Rücklagenbildung bei der Bundesknappschaft

Die Bundesknappschaft als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung hat ihre Rücklage auf das in § 261 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgeschriebene Rücklagesoll bis zum 31. Dezember 1998 durch jährlich gleich hohe Teilzahlungen aufzufüllen.

Art 71 Art 73