Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes
GStDVDV 2024§ 12 Laufbahnbefähigung
Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erlangt die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes.