Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes

GStDVDV 2024

§ 12 Laufbahnbefähigung

Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erlangt die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes.

§ 11 § 13