Gesetze / Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden
GUVG§ 1 Errichtung der Verbände
(1) Zur Unterhaltung der in § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes bezeichneten Gewässer II. Ordnung werden durch dieses Gesetz folgende Gewässerunterhaltungsverbände gegründet:
1. Prignitz
mit Wirkung vom 24. Juni 1993
2. Dosse-Jäglitz
mit Wirkung vom 24. Juni 1993
3. Rhin-/Havelluch
mit Wirkung vom 24. Juni 1993
4. Oberer Rhin/Temnitz
mit Wirkung vom 24. Juni 1993
5. Uckermark-Havel
mit Wirkung vom 24. Juni 1993
6. Schnelle Havel
mit Wirkung vom 24. Juni 1993
7. Uckerseen
mit Wirkung vom 30. Oktober 1991
8. Welse
mit Wirkung vom 24. Juni 1993
9. Untere Havel-Brandenburger Havel
mit Wirkung vom 24. Juni 1993
10. Großer Havelländischer Hauptkanal-Havelkanal-Havelseen
mit Wirkung vom 24. Juni 1993
11. Plane-Buckau
mit Wirkung vom 24. Juni 1993
12. Nieplitz
mit Wirkung vom 24. Juni 1993
13. Nuthe
mit Wirkung vom 24. Juni 1993
14. Dahme-Notte
mit Wirkung vom 24. Juni 1993
15. Finowkanal-Panke-Wuhle
mit Wirkung vom 24. Juni 1993
16. Stöbber-Erpe
mit Wirkung vom 1. Juni 1991
17. Oderbruch
mit Wirkung vom 27. Juni 1991
18. Schlaubetal/Oderauen
mit Wirkung vom 24. Juni 1993
19. Spree-Große Tränke
mit Wirkung vom 24. Juni 1993
20. Untere Spree
mit Wirkung vom 24. Juni 1993
21. Neiße/Malxe-Tranitz
mit Wirkung vom 24. Juni 1993
22. Oberland Calau
mit Wirkung vom 24. Juni 1993
23. Unterspreewald
mit Wirkung vom 24. Juni 1993
24. Obere Dahme-Berste
mit Wirkung vom 24. Juni 1993
25. Kremitz-Neugraben
mit Wirkung vom 24. Juni 1993
26. Kleine Elster-Pulsnitz
mit Wirkung vom 24. Juni 1993
(2) Die Verbandsgebiete ergeben sich aus den in der Anlage zu dieser Vorschrift aufgeführten Gemeindegebieten.
(3) Das Verbandsgebiet kann durch Änderung der Verbandssatzung berichtigt oder verändert werden. Mit Wirkung zum 1. Januar 2014 ist das Verbandsgebiet in der Satzung nach Einzugsgebieten zu bestimmen. Einzugsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das durch Wasserscheiden abgegrenzte oberirdische Gebiet, aus dem Wasser einem bestimmten oberirdischen Gewässer oder Gewässerabschnitt zufließt. Durch Wasserscheiden abgegrenzte oberirdische Gebiete ohne oberirdischen Abfluss werden dem Gewässerabschnitt zugeordnet, dem das dort gebildete Grundwasser nach mittlerer Grundwasserfließrichtung zufließt. Maßgeblich sind die Einzugsgebiete, die durch das Wasserwirtschaftsamt erstmals am 1. November 2013 und danach jeweils mit dem Stichtag 1. Juni des Vorjahres für das Folgejahr mittels digitalem Datensatz „Oberirdische Einzugsgebiete im Land Brandenburg (ezg25.shp)“ ausgewiesen und öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Das nach Satz 2 bestimmte Verbandsgebiet kann von den Gemeindegebieten nach Absatz 2 abweichen. Ein Flurstück, das in mehreren Einzugsgebieten liegt, die unterschiedlichen Verbandsgebieten zugeordnet sind, ist dem Verbandsgebiet zuzuordnen, in dem die größere Teilfläche liegt. Bei identischer Verteilung der Teilflächen ist die Lage des messtechnischen Flurstückschwerpunkts für die Zuordnung entscheidend. Maßgeblich sind die Daten des Liegenschaftskatasters am 1. Juni des Vorjahres für das Folgejahr. Die Satzungsänderung nach Satz 1 bedarf der vorherigen Abstimmung mit betroffenen Nachbarverbänden; im Streitfall entscheidet die Rechtsaufsicht nach Maßgabe des § 59 des Wasserverbandsgesetzes. Bis zum Inkrafttreten der Satzungsänderung nach Satz 2 gilt das durch die genehmigte Satzung festgelegte Verbandsgebiet.
(4) Die Verbände können sich gemäß § 60 des Wasserverbandsgesetzes zusammenschließen. Ein Zusammenschluss ist auch zulässig, wenn dadurch die Verbandsaufgaben wirtschaftlicher und zweckmäßiger erfüllt werden können. Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, Gewässerunterhaltungsverbände durch Rechtsverordnung zusammenzuschließen, soweit dies im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten ist.