Gesetze / Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden

GUVG

§ 1 Errichtung der Verbände

(1) Zur Unterhaltung der in § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes bezeichneten Gewässer II. Ordnung werden durch dieses Gesetz folgende Gewässerunterhaltungsverbände gegründet:

1. Prignitz

mit Wirkung vom 24. Juni 1993

2. Dosse-Jäglitz

mit Wirkung vom 24. Juni 1993

3. Rhin-/Havelluch

mit Wirkung vom 24. Juni 1993

4. Oberer Rhin/Temnitz

mit Wirkung vom 24. Juni 1993

5. Uckermark-Havel

mit Wirkung vom 24. Juni 1993

6. Schnelle Havel

mit Wirkung vom 24. Juni 1993

7. Uckerseen

mit Wirkung vom 30. Oktober 1991

8. Welse

mit Wirkung vom 24. Juni 1993

9. Untere Havel-Brandenburger Havel

mit Wirkung vom 24. Juni 1993

10. Großer Havelländischer Hauptkanal-Havelkanal-Havelseen

mit Wirkung vom 24. Juni 1993

11. Plane-Buckau

mit Wirkung vom 24. Juni 1993

12. Nieplitz

mit Wirkung vom 24. Juni 1993

13. Nuthe

mit Wirkung vom 24. Juni 1993

14. Dahme-Notte

mit Wirkung vom 24. Juni 1993

15. Finowkanal-Panke-Wuhle

mit Wirkung vom 24. Juni 1993

16. Stöbber-Erpe

mit Wirkung vom 1. Juni 1991

17. Oderbruch

mit Wirkung vom 27. Juni 1991

18. Schlaubetal/Oderauen

mit Wirkung vom 24. Juni 1993

19. Spree-Große Tränke

mit Wirkung vom 24. Juni 1993

20. Untere Spree

mit Wirkung vom 24. Juni 1993

21. Neiße/Malxe-Tranitz

mit Wirkung vom 24. Juni 1993

22. Oberland Calau

mit Wirkung vom 24. Juni 1993

23. Unterspreewald

mit Wirkung vom 24. Juni 1993

24. Obere Dahme-Berste

mit Wirkung vom 24. Juni 1993

25. Kremitz-Neugraben

mit Wirkung vom 24. Juni 1993

26. Kleine Elster-Pulsnitz

mit Wirkung vom 24. Juni 1993

(2) Die Verbandsgebiete ergeben sich aus den in der Anlage zu dieser Vorschrift aufgeführten Gemeindegebieten.

(3) Das Verbandsgebiet kann durch Änderung der Verbandssatzung berichtigt oder verändert werden. Mit Wirkung zum 1. Januar 2014 ist das Verbandsgebiet in der Satzung nach Einzugsgebieten zu bestimmen. Einzugsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das durch Wasserscheiden abgegrenzte oberirdische Gebiet, aus dem Wasser einem bestimmten oberirdischen Gewässer oder Gewässerabschnitt zufließt. Durch Wasserscheiden abgegrenzte oberirdische Gebiete ohne oberirdischen Abfluss werden dem Gewässerabschnitt zugeordnet, dem das dort gebildete Grundwasser nach mittlerer Grundwasserfließrichtung zufließt. Maßgeblich sind die Einzugsgebiete, die durch das Wasserwirtschaftsamt erstmals am 1. November 2013 und danach jeweils mit dem Stichtag 1. Juni des Vorjahres für das Folgejahr mittels digitalem Datensatz „Oberirdische Einzugsgebiete im Land Brandenburg (ezg25.shp)“ ausgewiesen und öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Das nach Satz 2 bestimmte Verbandsgebiet kann von den Gemeindegebieten nach Absatz 2 abweichen. Ein Flurstück, das in mehreren Einzugsgebieten liegt, die unterschiedlichen Verbandsgebieten zugeordnet sind, ist dem Verbandsgebiet zuzuordnen, in dem die größere Teilfläche liegt. Bei identischer Verteilung der Teilflächen ist die Lage des messtechnischen Flurstückschwerpunkts für die Zuordnung entscheidend. Maßgeblich sind die Daten des Liegenschaftskatasters am 1. Juni des Vorjahres für das Folgejahr. Die Satzungsänderung nach Satz 1 bedarf der vorherigen Abstimmung mit betroffenen Nachbarverbänden; im Streitfall entscheidet die Rechtsaufsicht nach Maßgabe des § 59 des Wasserverbandsgesetzes. Bis zum Inkrafttreten der Satzungsänderung nach Satz 2 gilt das durch die genehmigte Satzung festgelegte Verbandsgebiet.

(4) Die Verbände können sich gemäß § 60 des Wasserverbandsgesetzes zusammenschließen. Ein Zusammenschluss ist auch zulässig, wenn dadurch die Verbandsaufgaben wirtschaftlicher und zweckmäßiger erfüllt werden können. Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, Gewässerunterhaltungsverbände durch Rechtsverordnung zusammenzuschließen, soweit dies im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten ist.

§ 2