Gesetze / Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden
GUVG§ 6 Haushaltswirtschaft, Rechnungswesen, Jahresabschluss
(1) Die Haushaltswirtschaft, das Rechnungswesen und der Jahresabschluss sind nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung zu führen. Es gelten die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches (§§ 238 bis 263) entsprechend. Die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung finden vorbehaltlich des § 109 Absatz 2 Satz 3 und des § 111 der
Landeshaushaltsordnung keine Anwendung, § 55 der Landeshaushaltsordnung gilt entsprechend. Das für Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung das Nähere regeln.
(2) Im Wirtschaftsplan und im Jahresabschluss müssen die nachfolgenden Aufgaben getrennt geplant und dargestellt werden:
Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung (§ 79 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes),
Unterhaltung der Gewässer I. Ordnung (§ 79 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes),
durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragene Aufgaben (§ 79 Absatz 1 Satz 3, § 97 Absatz 3 Satz 1, § 126 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Brandenburgischen Wassergesetzes),
freiwillige Aufgaben.
(3) Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch einen unabhängigen Prüfer auf Kosten des Verbandes. Prüfer kann ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein. Die Bestellung des Prüfers erfolgt durch die Verbandsversammlung oder den Verbandsausschuss, soweit die Satzung kein anderes Verbandsorgan bestimmt. Eine erneute Bestellung desselben Prüfers ist zulässig, ist aber auf fünf Haushaltsjahre hintereinander begrenzt. Die Prüfung schließt die Haushalts- und Rechnungsführung, die Rechtmäßigkeit der Beitrags- und Mehrkostenermittlung und die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung und Mehrkostenrechnungslegung ein. Näheres kann durch die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 3 geregelt werden.
(4) Die Verbände haben zur Sicherung des Haushaltes angemessene Rücklagen zu bilden. Näheres kann durch die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 3 geregelt werden.