Gesetze / Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden
GUVG§ 6a Bekanntmachungen
Die im Wasserverbandsgesetz und in diesem Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen der Aufsichtsbehörde erfolgen im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Aufsichtsbehörde.