Gesetze / Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden

GUVG

§ 6a Bekanntmachungen

Die im Wasserverbandsgesetz und in diesem Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen der Aufsichtsbehörde erfolgen im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Aufsichtsbehörde.

§ 6 § 6b