Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz GVG § 13a Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.01.2021. Zur aktuellen Fassung → Durch Landesrecht können einem Gericht für die Bezirke mehrerer Gerichte Sachen aller Art ganz oder teilweise zugewiesen sowie auswärtige Spruchkörper von Gerichten eingerichtet werden.