Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz GVG § 44 Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.07.2021. Zur aktuellen Fassung → Die Namen der gewählten Hauptschöffen und Hilfsschöffen werden bei jedem Amtsgericht in gesonderte Verzeichnisse aufgenommen (Schöffenlisten).