Gesetze / Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz GVGEG § 40a Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.01.2021. Zur aktuellen Fassung → Die §§ 72a und 119a des Gerichtsverfassungsgesetzes sind auf die vor dem 1. Januar 2018 anhängig gewordenen Verfahren nicht anzuwenden.