Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes
GVIDVDV 2025§ 29 Praxisstudien
(1) Die Praxisstudien sind Praxisaufenthalte bei den Ausbildungsbehörden.
(2) Die Praxisstudien liegen in der Verantwortung des Fachbereichs Finanzen. Ihre Durchführung obliegt den Ausbildungsbehörden.