Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes
GVIDVDV 2025§ 56 Abschlusszeugnis, Urkunde, Diploma Supplement
(1) Wer die Bachelorprüfung bestanden hat, erhält
(2) Die Bachelorurkunde enthält:
(3) Das Abschlusszeugnis enthält:
(4) Das Diploma Supplement enthält die Angaben, die nach den Vorgaben der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland und der Hochschulrektorenkonferenz aufzunehmen sind. Maßgebend sind die jeweils aktuellen auf der Internetseite der Hochschulrektorenkonferenz veröffentlichten Vorgaben. Die Vorgaben werden beim Fachbereich Finanzen in der jeweils geltenden Fassung in unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert. Das Diploma Supplement wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.