Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Grundstücksverkehrs-Gebührenverordnung
GVOGebV§ 1
(1) Die Mindestgebühr für die Erteilung einer
Genehmigung nach § 2 der Grundstücksverkehrsordnung beträgt 25 Euro. Die Höchstgebühr
soll Eins vom Tausend des Verkaufspreises betragen, höchstens jedoch den in §
9 Abs. 2 Satz 2 der Grundstücksverkehrsordnung genannten Betrag.
(2) Ist ein Verkaufspreis nicht angegeben, ist für
die Gebührenberechnung der festgestellte Wert zu Grunde zu legen. Ist ein
festgestellter Wert nicht angegeben, ist von dem Gegenstandswert der notariellen
Beurkundung auszugehen.