Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Grundstücksverkehrs-Gebührenverordnung

GVOGebV

§ 1

(1) Die Mindestgebühr für die Erteilung einer

Genehmigung nach § 2 der Grundstücksverkehrsordnung beträgt 25 Euro. Die Höchstgebühr

soll Eins vom Tausend des Verkaufspreises betragen, höchstens jedoch den in §

9 Abs. 2 Satz 2 der Grundstücksverkehrsordnung genannten Betrag.

(2) Ist ein Verkaufspreis nicht angegeben, ist für

die Gebührenberechnung der festgestellte Wert zu Grunde zu legen. Ist ein

festgestellter Wert nicht angegeben, ist von dem Gegenstandswert der notariellen

Beurkundung auszugehen.

§ 2