(Fundstelle: BAnz AT 29.10.2021 V2)
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI),
dieses vertreten durch das
Bundesamt für Güterverkehr (BAG)Europäischer elektronischer Mautdienst (EETS)
Vorgaben für das EETS-Gebiet nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz
(EETS-Gebiet BFStrMG)Hinweise zum VergütungsmodellI. EinleitungDie Richtlinie (EU) 2019/520 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 45) und die Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 der Kommission vom 28. November 2019 über detaillierte Pflichten der Anbieter des europäischen elektronischen Mautdienstes, den Mindestinhalt der Vorgabe für das EETS-Gebiet, elektronische Schnittstellen und Anforderungen an Interoperabilitätskomponenten sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2009/750/EG (ABl. L 43 vom 17.2.2020, S. 49), deren Umsetzung oder Durchführung in Deutschland durch das Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) und das Mautsystemgesetz (MautSysG) erfolgt, legen einen Vergütungsanspruch des EETS-Anbieters sowie Grundsätze der Ermittlung dieser Vergütung fest.
Gemäß Anhang II 1.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 müssen die Geschäftsbedingungen des Mauterhebers eine Beschreibung der Elemente, die zur Festlegung der vom Mauterheber an den EETS-Anbieter zu zahlenden festen und/oder variablen Vergütung herangezogen werden, umfassen. Dies erfolgt im Rahmen der Beschreibung des Vergütungsmodells und der konkreten Beträge der Vergütung in Anlage 9 zum EETS-Zulassungsvertrag.
Gemäß Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2019/520 muss die Methode zur Festlegung der Vergütung der EETS-Anbieter als Teil der geschäftlichen Rahmenbedingungen veröffentlicht werden. Gemäß Anhang II 1.3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 müssen die Gebietsvorgaben eine Beschreibung der besonderen Anforderungen und Pflichten des Hauptdiensteanbieters enthalten, die sich von denen der EETS-Anbieter unterscheiden und die etwaige Unterschiede bei der Vergütung des Hauptdiensteanbieters gegenüber den EETS-Anbietern rechtfertigen. Dementsprechend beschreibt diese Anlage:
1.die Methode der Festlegung der Vergütung des EETS-Anbieters,
2.die Struktur der Vergütung vergleichbarer Leistungen des Hauptdiensteanbieters und
3.die Unterschiede in der Vergütung des Hauptdiensteanbieters aufgrund unterschiedlicher Leistungsanforderungen.
Im EETS-Gebiet des BFStrMG ist ein Hauptdiensteanbieter im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/520 tätig. Es handelt sich um die Toll Collect GmbH, die einen langfristigen Betreibervertrag mit dem Bundesamt für Güterverkehr (BAG) erfüllt und seit dem 1. September 2018 zu 100 % im Besitz der Bundesrepublik Deutschland ist.
II. Prinzipien des VergütungsmodellsDas Vergütungsmodell für das EETS-Gebiet BFStrMG steht im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 7 der Richtlinie (EU) 2019/520.
Sowohl das Vergütungsmodell als auch die Beschreibung der Elemente des Vergütungsmodells werden im Rahmen der EETS-Gebietsvorgaben und des EETS-Zulassungsvertrags veröffentlicht.
Die Vergütung erfolgt dabei für alle EETS-Anbieter nach derselben transparenten und diskriminierungsfreien Methode. Eine Unterscheidung wird lediglich in Bezug auf die Nutzung des Mauterhebungsdienstes (MED) vorgenommen. Bei diesem erfolgt die Berechnung der Maut für die Nutzer von Anbietern, einschließlich des Erkennungsprozesses zur Unterscheidung mautpflichtiger von nicht mautpflichtigen Streckenabschnitten und der Ermittlung der abschnittsbezogenen Erhebungsdaten und der Erstellung der Mautbuchungsnachweise, durch das BAG. Da der zu erbringende Leistungsumfang von EETS-Anbietern, die den MED nutzen, geringer ist, erfolgt hier eine entsprechend geringere Vergütung.
Das Verfahren für die Berechnung der Vergütung der EETS-Anbieter folgt dabei derselben Struktur wie die Vergütung vergleichbarer Dienste, die von dem Hauptdiensteanbieter angeboten werden (siehe Kapitel III). Sofern sich Leistungen des Hauptdiensteanbieters von den Leistungen der EETS-Anbieter unterscheiden, wurde dies bei der Herleitung des Vergütungsmodells entsprechend berücksichtigt.
III. Struktur der VergütungDie Vergütung des Hauptdiensteanbieters besteht aus vier Bestandteilen:
1.Vergütung der Aufwände für die LeistungserbringungDiese Position umfasst alle Aufwände des Hauptdiensteanbieters, die zur Erbringung der Leistungen notwendig sind, die im Grundsatz mit Leistungen des EETS-Anbieters vergleichbar sind. Dies betrifft insbesondere die automatische Mauterhebung. Der Hauptdiensteanbieter erbringt gemäß Betreibervertrag weitere Leistungen im Bereich des manuellen Verfahrens und der Kontrolle. Diese wurden im Vergütungsmodell nicht berücksichtigt. Sofern die Leistungen grundsätzlich vergleichbar sind, sich im Umfang jedoch unterscheiden, werden diese Unterschiede bei der Festsetzung der Vergütung begründet.
2.Vergütung für die Erreichung von UnternehmenszielenDer Hauptdienstanbieter erhält eine variable Vergütung, die an die Erreichung von bestimmten Unternehmenszielen geknüpft ist. Diese werden je Geschäftsjahr durch die Eigentümerin festgelegt und sind nur sehr eingeschränkt mit den vertraglichen Anforderungen an EETS-Anbieter vergleichbar.
3.Vergütung für Änderungsverlangen des AuftraggebersÄnderungen am Mautsystem, die sich durch Projekte des Auftraggebers ergeben, z. B. auch die Umsetzung von Änderungen aufgrund gesetzlicher Vorgaben, werden durch den Auftraggeber separat vergütet.
4.Gewinn- und WagniszuschlagAuf die in Nummer 1 und 3 genannten Vergütungselemente erhält der Hauptdiensteanbieter einen Gewinn- und Wagnisaufschlag, um die mit der Erbringung der entsprechenden Leistungen verbundenen Risiken zu adressieren.Die Struktur der Vergütung des EETS-Anbieters besteht aus denselben vier Bestandteilen:
a)Vergütung der Aufwände für die LeistungserbringungDer EETS-Anbieter erhält eine Vergütung für die Leistungen, die er gemäß EETS-Zulassungsvertrag und den sonstigen mitgeltenden Verordnungen gegenüber dem BAG zu erbringen hat. Dafür wurden die einzelnen Leistungen identifiziert und auf ihre Vergleichbarkeit mit ähnlichen Leistungen des Hauptdiensteanbieters geprüft. Basierend darauf wurde die dem EETS-Anbieter für seine Leistungserbringung zu gewährende Vergütung auf Basis der Kosten des Hauptdiensteanbieters abgeleitet.
b)Vergütung für die Erreichung von UnternehmenszielenFür EETS-Anbieter gibt das BAG keine direkten Unternehmensziele vor. Eine überdurchschnittliche Leistungserbringung in Bezug auf die Qualität der korrekten Mauterhebung für Befahrungen des mautpflichtigen Straßennetzes wird jedoch im Vergütungsmodell über eine Bonusregelung für eine Überschreitung der geforderten Zielgröße der Erfassungsquote gemäß EETS-Zulassungsvertrag honoriert.
c)Vergütung für Änderungsverlangen des AuftraggebersWie der Hauptdiensteanbieter, erhalten auch die EETS-Anbieter eine Vergütung für Änderungsverlangen, die durch den Auftraggeber initiiert werden. Dies können konfigurative und betriebliche Anpassungen an Systemen und Schnittstellen, aber auch Umsetzungsprojekte sein, z. B. die Einführung eines neuen technischen Standards.
d)Gewinn- und WagniszuschlagAnalog zum Hauptdiensteanbieter erhalten auch die EETS-Anbieter auf die in Nummer 1 und 3 genannten Vergütungselemente einen Gewinn- und Wagniszuschlag, um die mit der Erbringung der entsprechenden Leistungen verbundenen Risiken zu adressieren.
IV. Vergütungselemente und VergütungsmodellBei der Herleitung der Elemente des Vergütungsmodells wurde grundsätzlich in vier Schritten vorgegangen:
1.Ermittlung der Leistungen der EETS-Anbieter:Die Leistungen der EETS-Anbieter wurden auf Basis der einschlägigen rechtlichen Vorschriften, insbesondere aufgrund des EETS-Zulassungsvertrages und der Gebietsvorgaben, ermittelt. Anschließend wurde geprüft, welche dieser Leistungen im Grundsatz vergleichbar zu Leistungen des Hauptdiensteanbieters sind und welche Unterschiede in der Leistungserbringung zwischen EETS-Anbietern und Hauptdiensteanbieter bestehen.
2.Bestimmung der Art der Leistung:Für die spätere Festlegung der tatsächlichen Vergütung einer Leistung im Vergütungsmodell ist es wesentlich, bestimmte Eigenschaften der Leistung zu ermitteln. Dabei wurde geprüft, ob die Leistung einen fixen oder variablen Aufwand verursacht. Sofern es sich um variablen Aufwand handelt, wurde ermittelt, mit welchem Parameter der Aufwand skaliert. Auch wurde ermittelt, inwiefern die Nutzung des Mauterhebungsdienstes Einfluss auf die Leistungserbringung hat.
3.Bestimmung von Vergütungselementen:Zur effizienten Entwicklung des Vergütungsmodells wurden gleichartige Leistungen zu Vergütungselementen zusammengefasst. Dies erfolgte, wenn Leistungen inhaltliche Zusammenhänge aufwiesen sowie mit denselben Parametern (siehe Nummer 2) skalieren.
4.Bestimmung der Vergütung für die Vergütungselemente:Im letzten Schritt wurde die Höhe der Vergütung für die Vergütungselemente ermittelt. Hierbei wurden die entsprechenden Aufwände des Hauptdiensteanbieters berücksichtigt. Unterschieden in der Leistungserbringung wurde über entsprechende Zu- und Abschläge Rechnung getragen. Des Weiteren wurden Synergieeffekte des EETS-Anbieters berücksichtigt, die bei der Erbringung der gleichen Leistung auch für andere EETS-Gebiete realisiert werden können.
Im Ergebnis dieser Analyse wurde festgelegt, dass die Vergütung der EETS-Anbieter unter Berücksichtigung der Struktur in Kapitel III nach den folgenden Elementen erfolgt:
1.BetriebsentgeltFeste Vergütung für Leistungen, die nicht mit variablen Parametern skalieren.Das Betriebsentgelt enthält eine so genannte Änderungspauschale, die pauschal sowohl betriebliche und organisatorische Anpassungen an Prozessen und Systemen, die während des laufenden Betriebs auftreten, abdeckt als auch größere Entwicklungsprojekte umfasst, die der Mauterheber für die kommende Vergütungsperiode plant.
2.Entgelt Automatisches Verfahren (AV-Entgelt)Variable Vergütung für Leistungen des EETS-Anbieters, die mit der Anzahl der aktiven Fahrzeuggeräte in Zusammenhang stehen.Das Vergütungselement wird gezahlt in Abhängigkeit von der Anzahl der im Betrachtungszeitraum aktiven Fahrzeuggeräte, d. h. Fahrzeuggeräten, für die mindestens eine mautpflichtige Befahrung des Streckennetzes an den Mauterheber übermittelt wurde.
3.ZahlungsprovisionsentgeltVariable Vergütung für Leistungen, die mit der Höhe des abgerechneten Mautvolumens skalieren.Das Vergütungselement wird gezahlt in Abhängigkeit von der Höhe der im Betrachtungszeitraum wertgestellten Mautzahlungen abzüglich positiv beschiedener Erstattungsverlangen und Verzugszinsen.
4.Bonus für ErfassungsquoteVariable Vergütung für die Überschreitung der vertraglich festgelegten mindestens zu erreichenden Erfassungsquote.Gemäß Anlage 5 des EETS-Zulassungsvertrags muss der EETS-Anbieter eine Erfassungsquote von mindestens 99,500 % erreichen. Sofern der EETS-Anbieter im Betrachtungszeitraum diese Quote überschreitet, erhält er einen Bonus von 12,5 % der fiktiven Mauteinnahmen, die sich durch die höhere Erfassungsquote ergeben.Alle Leistungen der EETS-Anbieter wurden einem dieser Vergütungselemente zugeordnet (siehe Kapitel V).Die Vergütung wird jeweils für eine Vergütungsperiode festgelegt. Die erste Vergütungsperiode gemäß Anlage 9 zum EETS-Zulassungsvertrag umfasst den Zeitraum vom 1. November 2021 bis 31. Dezember 2023. Der Mauterheber wird eine Überprüfung und Festlegung der Vergütung für folgende Vergütungsperioden rechtzeitig vor Ablauf der aktuellen Vergütungsperiode festlegen. Die dafür gültigen Prinzipien sind in Nummer 2 der Anlage 9 zum EETS-Zulassungsvertrag beschrieben.
V. Herleitung der Höhe der VergütungDie folgenden Kapitel beschreiben detailliert die Herleitung der Vergütung aufgrund der Analyse der Leistungen des EETS-Anbieters gemäß Kapitel IV.
Für die identifizierten vergleichbaren Leistungen wurde die durchschnittliche Vergütung des Hauptdiensteanbieters in Bezug auf Implementierungs- und Betriebskosten herangezogen. Dabei wurde die Vergütung des Hauptdiensteanbieters auch dann berücksichtigt, wenn die für die Erbringung der Leistung notwendigen Systeme und Prozesse bereits in der Vergangenheit implementiert wurden.
Unterschieden in der Leistungserbringung wurde durch entsprechende Auf- oder Abschläge bei der Vergütung Rechnung getragen. Hierbei kann im Einzelfall der Leistungsumfang des Hauptdiensteanbieters oder des EETS-Anbieters höher sein.
Sofern bei der Vergütung Personalkosten, beispielsweise für die Betreuung der Geschäftsprozesse, relevant sind, enthalten die vom Hauptdiensteanbieter herangezogenen Kosten, neben den Gehaltskosten einschließlich der Arbeitgeberkosten, auch die direkt dem Personal zuordenbaren Gemeinkosten, wie z. B. IT- und Geschäftsausstattung oder Personalmanagement.
Nicht direkt zuordenbare Gemeinkosten, wie die Kosten für Geschäftsführung, externe Kommunikation oder Rechtsabteilung, wurden durch einen Verwaltungsaufschlag in Ansatz gebracht, der auf die Vergütungselemente Betriebsentgelt und Entgelt automatisches Verfahren aufgeschlagen wurde.
Kosten für die Implementierung von IT-Systemen enthalten auch einen Anteil der notwendigen Testkosten.
Des Weiteren wird kenntlich gemacht, sofern gemäß der Leistungsanalyse eine Leistung nicht nur im EETS-Gebiet BFStrMG erbracht wird, sondern sich Synergieeffekte mit anderen EETS-Gebieten ergeben. In diesem Fall wird die Vergütung des Hauptdiensteanbieters mit 25 % für die Vergütung des EETS-Anbieters berücksichtigt, da dieser seine Leistungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/520 in mindestens vier Mitgliedsstaaten erbringen muss. Der Mauterheber behält sich vor, diesen Synergieeffekt im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung des Vergütungsmodells an die aktuelle Entwicklung im EETS-Markt anzupassen.
Für die Herleitung der Vergütung wurden gemäß den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/520 die Struktur und die Kosten für vergleichbare Leistungen des Hauptdiensteanbieters herangezogen. In den folgenden Kapiteln erfolgt eine qualitative Beschreibung der Überleitung der einzelnen Vergütungsbestandteile in die Vergütungselemente, die Angabe von konkreten Kosten unterbleibt zum Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Hauptdiensteanbieters und dessen Unterauftragnehmern.
V.1 Vergütung der Aufwände für die LeistungserbringungV.1.1 Leistungen mit Zuordnung zum Betriebsentgelt1.BetriebshaftpflichtDie EETS-Anbieter haben die vertragliche Verpflichtung eine Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen. Eine vergleichbare Verpflichtung hat auch der Hauptdiensteanbieter. Die Höhe der Vergütung der EETS-Anbieter wurde auf Basis der Vergütung der Basis-Haftpflichtversicherung des Hauptdiensteanbieters unter Anpassung auf die gemäß EETS-Zulassungsvertrag geforderte Versicherungssumme ermittelt.Sowohl Hauptdiensteanbieter als auch EETS-Anbieter haben die vertragliche Verpflichtung, eventuelle Erlöse aus der Versicherung an den Mauterheber abzutreten.
2.Umsetzung der DatenschutzanforderungenDiese Leistung umfasst die Umsetzung allgemeiner und spezialrechtlicher Datenschutzanforderungen, die sich im Rahmen des Betriebs des Mautsystems ergeben. Auch der Hauptdiensteanbieter hat die entsprechenden Anforderungen umzusetzen. Dafür werden Personalkosten vergütet. Für die Festsetzung der Höhe der Vergütung der EETS-Anbieter wurde dabei berücksichtigt, dass sich die Datenschutzanforderungen beim Hauptdiensteanbieter auch auf die Leistungsbereiche des manuellen Verfahrens und der Kontrolle beziehen, die auf den EETS-Anbieter nicht zutreffen. Da die meisten Datenschutzanforderungen auch mautdomänenübergreifend umgesetzt werden müssen, wurde der Synergieeffekt berücksichtigt. Entsprechende Systemkosten für die Umsetzung der Anforderungen sind in den für die einzelnen Systeme abgeschätzten Implementierungs- und Betriebskosten abgedeckt, da die Umsetzung der Anforderungen zum Datenschutz im Systemdesign berücksichtigt sind.
3.Personalkosten BetreiberüberwachungDie Leistung umfasst die personelle Unterstützung der Betreiberüberwachung des Mauterhebers. Dies umfasst insbesondere personelle Unterstützung bei der Ermittlung und Abstimmung der vertraglich vereinbarten Quoten oder Audits der Betreiberüberwachung. Dafür werden Personalkosten vergütet. Für die Festsetzung der Höhe der Vergütung der EETS-Anbieter wurde dabei berücksichtigt, dass dies beim Hauptdiensteanbieter auch auf die Leistungsbereiche des manuellen Verfahrens und der Kontrolle bezieht, die auf den EETS-Anbieter nicht zutreffen. Da die meisten Anforderungen zur Unterstützung der Betreiberüberwachung auch mautdomänenübergreifend umgesetzt werden müssen, wurde der Synergieeffekt berücksichtigt. Entsprechende Systemkosten für die Umsetzung der Datenschutzanforderungen sind über die Gemeinkostenaufschläge abgedeckt.
4.Anforderungen an gebietsfremde EETS-AnbieterGebietsfremde EETS-Anbieter treffen bestimmte Anforderungen des EETS-Zulassungsvertrags, die auf den Hauptdiensteanbieter nicht zutreffen und die bei gebietsansässigen EETS-Anbietern implizit erbracht werden. Dies betrifft z. B. die Anforderungen an die Kommunikation in deutscher Sprache oder die Unterhaltung einer deutschen Zustelladresse. Eine entsprechende Vergütung erfolgt nicht für den Hauptdiensteanbieter. Die Höhe der Vergütung wurde deshalb auf Basis der abgeschätzten Aufwände für diese Leistungen ermittelt. Eine differenzierte Vergütung von gebietsfremden und gebietsansässigen EETS-Anbietern in Bezug auf diese Anforderung findet aus Vereinfachungsgründen und des relativ geringen Anteils an der Gesamtvergütung nicht statt.
5.Weitere organisatorische AnforderungenEETS-Anbieter haben einige sonstige organisatorische Anforderungen des EETS-Zulassungsvertrags zu erfüllen, die auf den Hauptdiensteanbieter nicht zutreffen. Dies betrifft z. B. Anforderungen zur Trennung der Maut von sonstigen Einnahmen sowie Informationspflichten gegenüber dem Mitgliedsstaat, in dem die Registrierung erfolgt. Eine entsprechende Vergütung erfolgt nicht für den Hauptdiensteanbieter. Die Höhe der Vergütung wurde deshalb auf Basis der abgeschätzten Aufwände für diese Leistungen ermittelt.
6.ÄnderungspauschaleDas Betriebsentgelt enthält gemäß Struktur der Vergütung auch eine Pauschale für die Vergütung von Änderungen, die durch den Mauterheber initiiert wurden. Details zur Ermittlung der Änderungspauschale sind im Nummer 2.3 der Anlage 9 zum EETS-Zulassungsvertrag enthalten.Die Änderungspauschale wurde aufgrund von Abschätzungen der Höhe der Kosten für die Umsetzung der Änderungen beim Hauptdiensteanbieter ermittelt. Die tatsächlichen Umsetzungskosten können je nach EETS-Anbieter aufgrund unterschiedlicher Ausgangsbedingungen und interner Kostenstrukturen variieren. Es ist dem Mauterheber jedoch unzumutbar und aus Gründen der Gleichbehandlung der EETS-Anbieter auch nicht zulässig, individuell auf jegliche solcher Voraussetzungen mit einer unterschiedlichen Vergütung zu reagieren.
V.1.2 Leistungen mit Zuordnung zum Entgelt automatisches VerfahrenAlle in diesem Kapitel aufgeführten Leistungen mit Zuordnung zum Entgelt automatisches Verfahren werden für den Betrachtungszeitraum eines Kalendermonats auf die Anzahl der aktiven Fahrzeuggeräte umgelegt. Manche der Leistungen skalieren nicht direkt mit der Anzahl der Fahrzeuggeräte, sondern z. B. mit der Anzahl der Nutzer. Aus Gründen der Reduzierung der Komplexität des Vergütungsmodells sowie der eindeutigen Bestimmbarkeit der dem Vergütungsmodell zugrundeliegenden Parameter durch den Mauterheber wird einheitlich die Skalierung über die Zahl der aktiven Fahrzeuggeräte verwendet. Bei der Ermittlung der Höhe des Entgelts automatisches Verfahren wurde die Zahl der durchschnittlich pro Monat aktiven Fahrzeuggeräte des Hauptdiensteanbieters herangezogen, da auch dessen Kosten für die Herleitung verwendet wurden.
1.Leistungen der Nutzeranmeldung/-abmeldung/-betreuungDie Leistungen umfassen alle Aspekte der Nutzerbetreuung und insbesondere der An- und Abmeldung von Nutzern und Fahrzeugen. Die Erbringung der Leistungen erfordert dabei die Unterstützung durch IT-Systeme (z. B. CRM-System) und erzeugt Personalkosten (z. B. Customer Care Center). Die Höhe der Vergütung wurde auf Basis der Implementierungs- und Betriebskosten sowie der Betreuungskosten der entsprechenden Prozesse des Hauptdiensteanbieters abgeschätzt. Die Implementierungskosten wurden über die angenommene Nutzungsdauer abgeschrieben.Da die Leistungen auch mautdomänenübergreifend genutzt werden können, erfolgt die Anwendung des Synergieeffekts, das heißt die abgeschätzten Kosten werden nur anteilig vergütet.Die EETS-Anbieter erhalten eine geringfügig höhere Vergütung als der Hauptdiensteanbieter, da sie umfangreichere Verpflichtungen treffen, zum Beispiel für den Abgleich der registrierten Fahrzeugparameter mit den Zulassungspapieren, der Verwaltung von Sperrlisten oder der Generierung von Nutzerlisten.
2.Leistungen der Fahrzeuggeräte-Ausgabe/Bereitstellung/RückgabeDie Leistungen umfassen sowohl die Beschaffungskosten der Fahrzeuggeräte-Hardware und ihre Distribution an die Nutzer, die Implementation und Betrieb der dafür notwendigen IT-Systeme als auch das Personal für den Betrieb der Fahrzeuggeräte-Logistik.Für die Beschaffungskosten der Fahrzeuggeräte-Hardware wurde ein durchschnittlicher Marktpreis für ein Windshield-Gerät angesetzt, der über eine angenommene Nutzungsdauer abgeschrieben wird.Für die Herleitung der Höhe der Vergütung für die Fahrzeuggeräte-Logistik wurden die Kosten des Servicepartnernetzes und die Kosten der dafür notwendigen IT-Systeme und Personalkosten herangezogen. Die Implementierungskosten wurden über die angenommene Nutzungsdauer abgeschrieben.Da die Leistungen auch mautdomänenübergreifend genutzt werden können, erfolgt die Anwendung des Synergieeffekts.Die EETS-Anbieter erhalten eine geringfügig geringere Vergütung als der Hauptdiensteanbieter, da sie vertraglich nicht verpflichtet sind, ein flächendeckendes Netz von Servicepartnern für Ein- und Ausbau sowie Überprüfung von Fahrzeuggeräten zu betreiben.
3.Fahrterkennung/ErkennungsverfahrenDie Leistungen umfassen alle Aufwände für die Software der Fahrzeuggeräte einschließlich der notwendigen zentralseitigen Systeme für das Management der Fahrzeuggeräte einschließlich der dafür notwendigen Personalkosten. Weiterhin werden die Kosten der Mobilkommunikation der Fahrzeuggeräte erfasst. Auch gehen die Kosten für die IT-Systeme und die notwendigen Personalkosten für die Betreuung des Prozesses der Erkennung von mautpflichtigen Abschnitten auf Basis der erhobenen Positionsdaten sowie deren Tarifierung ein, wobei diese nur für EETS-Anbieter berücksichtigt werden, die den Mauterhebungsdienst nicht nutzen.Die Höhe der Vergütung für die Software der Fahrzeuggeräte und zugehörigen zentralen Systeme wurde auf Basis der Implementierungs- und Betriebskosten des Hauptdiensteanbieters abgeschätzt. Die Implementierungskosten wurden über die angenommene Nutzungsdauer abgeschrieben.Für die Fahrzeuggeräte-Kommunikationskosten wurden die durchschnittlichen Kosten des Hauptdiensteanbieters herangezogen, wobei im Sinne der Ermittlung von tatsächlich marktgerechten Kosten nur zwei der aktuell drei in Nutzung befindlichen Mobilfunkanbieter berücksichtigt wurden. Die EETS-Anbieter erhalten eine höhere Vergütung für die Fahrzeuggeräte-Kommunikationskosten, da die Fahrzeuggeräte des Hauptdiensteanbieters nur in Ausnahmefällen im Ausland kommunizieren müssen, während davon ausgegangen wird, dass Fahrzeuggeräte der EETS-Anbieter regelmäßig im Ausland kommunizieren müssen.Die Höhe der Vergütung für die IT-Systeme für den Prozess der Erkennung von mautpflichtigen Abschnitten wurde auf Basis der Implementierungs- und Betriebskosten des Hauptdiensteanbieters abgeschätzt. Die Implementierungskosten wurden über die angenommene Nutzungsdauer abgeschrieben.Da ein Teil der Leistungen auch mautdomänenübergreifend genutzt werden kann, erfolgt die Anwendung des Synergieeffekts für die Leistungen der Software der Fahrzeuggeräte sowie der OBU Kommunikationskosten. Auch wenn die Systeme für die Erkennung der mautpflichtigen Befahrungen im Grundsatz auch in anderen GNSS-basierten Mautsystemen eingesetzt werden können, gibt es jedoch eine Reihe spezieller Anforderungen im EETS-Gebiet BFStrMG, wie zum Beispiel die Vorgabe einer Mauttabelle, Spezialfälle der Mauterhebung und Fahrtenbildungsregeln. Deshalb wird für letztere Leistungen kein Synergieeffekt in Ansatz gebracht. Der Mauterheber behält sich vor, insbesondere diesen Aspekt bei der regelmäßigen Aktualisierung des Vergütungsmodells zu überprüfen.
4.Mautabrechnung und Auskehr an den MauterheberDie Leistungen umfassen die Mautabrechnung und Mautauskehr gegenüber dem Mauterheber. Die Erbringung der Leistungen erfordert dabei IT-Systeme (z. B. SAP-System) und Personalkosten. Die Höhe der Vergütung wurde auf Basis der Implementierungs- und Betriebskosten des Hauptdiensteanbieters abgeschätzt. Die Implementierungskosten wurden über die angenommene Nutzungsdauer abgeschrieben.Da Leistungen der Mautabrechnung auch mautdomänenübergreifend genutzt werden können, erfolgt die Anwendung des Synergieeffekts, d. h. die abgeschätzten Kosten werden nur anteilig vergütet. Die personelle Betreuung des Auskehrprozesses wird ohne Synergieeffekt in der Vergütung berücksichtigt, da es sich hier um spezielle Anforderungen des Mauterhebers handelt, z. B. die Auskehr ohne Rechnungsstellung des Mauterhebers sowie die Erstellung spezieller Reports.Die EETS-Anbieter erhalten eine geringfügig geringere Vergütung für den Bereich der Auskehr, da der Hauptdiensteanbieter komplexere Anforderungen umsetzen muss, z. B. unterschiedliche Wertstellungsfristen je nach Zahlungsmittel und umfangreichere Berichtspflichten im Bereich der Auskehr.
5.Datenaustausch mit dem MauterheberDie Leistungen umfassen alle Aufwände der EETS-Anbieter für den Betrieb der geforderten technischen Schnittstellen zum System des Mauterhebers und für den Fall der Nutzung des Mauterhebungsdienstes auch zum System des Hauptdiensteanbieters. Die Erbringung der Leistungen erfordert dabei IT-Systeme (zum Beispiel eine Datenaustauschplattform) und Personal. Die Höhe der Vergütung wurde auf Basis der Implementierungs- und Betriebskosten des Hauptdiensteanbieters abgeschätzt. Die Implementierungskosten wurden über die angenommene Nutzungsdauer abgeschrieben.Da Leistungen des Datenaustauschs mit dem Mauterheber auch mautdomänenübergreifend genutzt werden können, erfolgt die Anwendung des Synergieeffekts, das heißt die abgeschätzten Kosten werden nur anteilig vergütet. Für die Nutzung der back-office Kommunikation ist gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 zukünftig ein technischer Standard zu verwenden. Die technische Umsetzung im EETS-Gebiet BFStrMG ist bereits mit diesem technischen Standard kompatibel. Zwar existieren für jedes EETS-Gebiet individuelle Abweichungen in eigenen Spezifikationen, um mautdomänenspezifische Anforderungen umzusetzen, jedoch ist davon auszugehen, dass die Synergieeffekte durch die Nutzung des technischen Standards weit überwiegen.Die EETS-Anbieter erhalten wegen spezifischer Anforderungen des Mauterhebers an die Schnittstellen und ihren Betrieb bei der Umsetzung des Datenaustauschs eine höhere Vergütung als der Hauptdienstanbieter. Sofern der Mauterhebungsdienst genutzt wird, erhöht sich die Vergütung der EETS-Anbieter für die Leistungen im Bereich des Datenaustauschs geringfügig, da zwar beim Datenaustausch zum System des Mauterhebers einige Schnittstellen entfallen, jedoch der Datenaustausch mit dem vom Hauptdiensteanbieter betriebenen Mauterhebungsdienst ergänzend hinzukommt.
V.1.3 Leistungen mit Zuordnung zum ZahlungsprovisionsentgeltDie Leistungen umfassen die Aufwände der EETS-Anbieter für die Zahlungsabwicklung mit dem Nutzer über die verschiedenen Zahlungsmittelanbieter, Bonitätsprüfungen und Erteilung von Zahlungsgarantien sowie die Mautausfallhaftung und die Bankgarantie.
Die Höhe der Vergütung ist dabei abhängig vom abgerechneten Mautvolumen und dem genutzten Zahlungsmittel. Für die Bestimmung des Zahlungsprovisionsentgelts wurden die prozentuale Verteilung der Zahlungsmittel beim Hauptdiensteanbieter und die jeweiligen Zahlungsprovisionen und damit verbundene Kosten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie (EU) 2019/520 herangezogen.
Die EETS-Anbieter erhalten eine geringfügig geringere Vergütung als der Hauptdiensteanbieter, da der Hauptdiensteanbieter vertragliche Verpflichtungen hat, bestimmte Zahlungsmittel anbieten zu müssen. Auf der anderen Seite erhalten EETS-Anbieter eine wiederum geringfügig höhere Vergütung als der Hauptdiensteanbieter, da die EETS-Anbieter im Gegensatz zum Hauptdiensteanbieter eine Bankgarantie für einen durchschnittlichen monatlichen Mautumsatz beibringen müssen. Sie übernehmen ebenfalls die Mautausfallhaftung für Nutzer für den Fall von fehlerhaft deklarierten statischen Fahrzeugparametern sowie bei nachgewiesenen Mautverstößen, bei denen der Mauterheber Nacherhebungen nicht gegenüber dem Nutzer durchsetzen kann.
V.2 Vergütung für die Erreichung von UnternehmenszielenGemäß Anlage 5 des EETS-Zulassungsvertrags muss der EETS-Anbieter eine Erfassungsquote von mindestens 99,500 % erreichen. Sofern der EETS-Anbieter im Betrachtungszeitraum diese Quote überschreitet, erhält er einen Bonus von 12,5 % der fiktiven Mauteinnahmen, die sich durch die höhere Erfassungsquote ergeben.
Die Regelung entspricht dem Bonus, der bereits in der Vergütungsregelung, die seit dem 20. März 2019 gilt, festgelegt wurde.
V.3 Vergütung für Änderungsverlangen des AuftraggebersDie Herleitung der Vergütung für Änderungsverlangen des Auftraggebers ist ausführlich in Nummer 2.3 der Anlage 9 zum EETS-Zulassungsvertrag beschrieben.
V.4 Gewinn- und WagniszuschlagDer Hauptdiensteanbieter erhält auf die Vergütung der erbrachten Leistungen einen Gewinn- und Wagniszuschlag. Dementsprechend erhält der EETS-Anbieter ebenso einen Zuschlag auf die Bestandteile „Betriebsentgelt“, „Entgelt automatisches Verfahren“ sowie „Zahlungsprovisionsentgelt“. Durch die unterschiedliche Marktpositionierung von Hauptdiensteanbieter und EETS-Anbietern erhalten die EETS-Anbieter einen höheren Gewinn- und Wagniszuschlag auf die Bestandteile „Betriebsentgelt“ und „Entgelt automatisches Verfahren“ als der Hauptdienstanbieter, um die höheren Risiken abzudecken.