Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen GWB § 170 Ausschluss von abweichendem Landesrecht Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 05.04.2020. Zur aktuellen Fassung → Soweit dieser Unterabschnitt Regelungen zum Verwaltungsverfahren enthält, darf hiervon durch Landesrecht nicht abgewichen werden.