Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 77 Beteiligtenfähigkeit
Fähig, am Verfahren vor der Kartellbehörde, am Beschwerdeverfahren und am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen Personen auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen.