Gesetze / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Wetterdienst des Bundes
GWDAPrV§ 15 Leistungsnachweise während des Grundstudiums
Während des Grundstudiums sind vier schriftliche Aufsichtsarbeiten anzufertigen, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Studiengebiete nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 zugeordnet sind; Inhalte nach § 12 Absatz 1 Nummer 6 können berücksichtigt werden.