Gesetze / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Wetterdienst des Bundes
GWDAPrV§ 28 Bestehen der Laufbahnprüfung
(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung errechnet die Prüfungskommission die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung. Dabei werden berücksichtigt:
Wenn die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens 5 beträgt, wird bei Nachkommastellen ab 50 aufgerundet, bei kleineren Nachkommastellen abgerundet. Die Gesamtnote wird nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Spalte 2 und 3 festgelegt.
(2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn insgesamt die Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht worden ist. Diese ist das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen.
(3) Im Anschluss an die mündliche Diplomprüfung teilt die oder der Vorsitzende den Studierenden das Ergebnis mit und erläutert es auf Wunsch kurz.