Gesetze / Ganztagsfinanzhilfegesetz
GaFinHG§ 5 Verteilung
(1) Der in § 1 Absatz 2 festgelegte Betrag wird gemäß dem Königsteiner Schlüssel in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung nach folgenden Prozentsätzen auf die Länder verteilt:
| Land | Königsteiner Schlüssel für das Jahr 2019 | Tranchen in € |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | 13,04061 | 260 812 200 |
| Bayern | 15,56072 | 311 214 400 |
| Berlin | 5,18995 | 103 799 000 |
| Brandenburg | 3,02987 | 60 597 400 |
| Bremen | 0,95379 | 19 075 800 |
| Hamburg | 2,60343 | 52 068 600 |
| Hessen | 7,43709 | 148 741 800 |
| Mecklenburg-Vorpommern | 1,98045 | 39 609 000 |
| Niedersachsen | 9,39533 | 187 906 600 |
| Nordrhein-Westfalen | 21,07592 | 421 518 400 |
| Rheinland-Pfalz | 4,81848 | 96 369 600 |
| Saarland | 1,19827 | 23 965 400 |
| Sachsen | 4,98208 | 99 641 600 |
| Sachsen-Anhalt | 2,69612 | 53 922 400 |
| Schleswig-Holstein | 3,40578 | 68 115 600 |
| Thüringen | 2,63211 | 52 642 200 |
(2) Die Bonusmittel nach § 1 Absatz 3 können ab dem Jahr 2023 von den Ländern in Anspruch genommen werden, die bis zum 31. Dezember 2022 Basismittel nach § 1 Absatz 2 abgerufen haben. Diese Länder können maximal die gleiche Summe zusätzlich in den späteren Jahren der Laufzeit ab dem Jahr 2023 abrufen. Falls bis zum 31. Dezember 2022 mehr Basismittel abgerufen worden sind, als ab dem 1. Januar 2023 Bonusmittel zur Verfügung stehen, verringert sich der Anspruch auf die Bonusmittel relational mit der Maßgabe, dass jedes Land nur noch einen Anspruch auf Bonusmittel im Umfang desjenigen Prozentsatzes hat, zu dem es Basismittel von den insgesamt von den Ländern bis zum 31. Dezember 2022 abgerufenen Basismitteln abgerufen hat. Bonusmittel, auf die keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden können, sind ab dem Jahr 2023 an den Bundeshaushalt abzuführen.
(3) Basismittel, die nicht bis zum Stichtag 31. Dezember 2026 bewilligt worden sind, werden umverteilt und fließen im Verhältnis des den Ländern nach Absatz 1 zustehenden Anteils den Ländern zu, die die zur Verfügung gestellten Basismittel vollständig bewilligt haben. Eine Umverteilung findet ab einem Gesamtvolumen von 65 000 Euro statt. Wird dieses Gesamtvolumen nicht erreicht, werden die nicht bewilligten Basismittel an den Bundeshaushalt abgeführt. Basismittel, die den Ländern nach dem 31. Dezember 2026 im Rahmen der Umverteilung bereitgestellt werden, müssen vollständig bis zum 30. Juni 2027 bewilligt werden.