Gesetze / Ganztagsfinanzhilfegesetz

GaFinHG

§ 5 Verteilung

(1) Der in § 1 Absatz 2 festgelegte Betrag wird gemäß dem Königsteiner Schlüssel in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung nach folgenden Prozentsätzen auf die Länder verteilt:

LandKönigsteiner Schlüssel
für das Jahr 2019
Tranchen in €
Baden-Württemberg13,04061260 812 200
Bayern15,56072311 214 400
Berlin5,18995103 799 000
Brandenburg3,0298760 597 400
Bremen0,9537919 075 800
Hamburg2,6034352 068 600
Hessen7,43709148 741 800
Mecklenburg-Vorpommern1,9804539 609 000
Niedersachsen9,39533187 906 600
Nordrhein-Westfalen21,07592421 518 400
Rheinland-Pfalz4,8184896 369 600
Saarland1,1982723 965 400
Sachsen4,9820899 641 600
Sachsen-Anhalt2,6961253 922 400
Schleswig-Holstein3,4057868 115 600
Thüringen2,6321152 642 200

(2) Die Bonusmittel nach § 1 Absatz 3 können ab dem Jahr 2023 von den Ländern in Anspruch genommen werden, die bis zum 31. Dezember 2022 Basismittel nach § 1 Absatz 2 abgerufen haben. Diese Länder können maximal die gleiche Summe zusätzlich in den späteren Jahren der Laufzeit ab dem Jahr 2023 abrufen. Falls bis zum 31. Dezember 2022 mehr Basismittel abgerufen worden sind, als ab dem 1. Januar 2023 Bonusmittel zur Verfügung stehen, verringert sich der Anspruch auf die Bonusmittel relational mit der Maßgabe, dass jedes Land nur noch einen Anspruch auf Bonusmittel im Umfang desjenigen Prozentsatzes hat, zu dem es Basismittel von den insgesamt von den Ländern bis zum 31. Dezember 2022 abgerufenen Basismitteln abgerufen hat. Bonusmittel, auf die keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden können, sind ab dem Jahr 2023 an den Bundeshaushalt abzuführen.

(3) Basismittel, die nicht bis zum Stichtag 31. Dezember 2026 bewilligt worden sind, werden umverteilt und fließen im Verhältnis des den Ländern nach Absatz 1 zustehenden Anteils den Ländern zu, die die zur Verfügung gestellten Basismittel vollständig bewilligt haben. Eine Umverteilung findet ab einem Gesamtvolumen von 65 000 Euro statt. Wird dieses Gesamtvolumen nicht erreicht, werden die nicht bewilligten Basismittel an den Bundeshaushalt abgeführt. Basismittel, die den Ländern nach dem 31. Dezember 2026 im Rahmen der Umverteilung bereitgestellt werden, müssen vollständig bis zum 30. Juni 2027 bewilligt werden.

§ 4 § 6