Gesetze / Anordnung über den Bau und Betrieb von Garagen

GarBBAnO

§ 24 Übergangsvorschriften

Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Anordnung bestehenden Garagen sind die Betriebsvorschriften (§ 18) sowie die Vorschriften über Prüfungen (§ 21) entsprechend anzuwenden.

§ 23 § 25