Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin - Gartenbau

GartenKundenBerPrV

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 8