Gesetze / Gaspreisanpassungsverordnung
GasPrAnpV§ 5 Kosten und Erlöse
(1) Der Marktgebietsverantwortliche hat alle Kosten und alle Erlöse, die im Rahmen der Umsetzung der Vorgaben dieser Verordnung entstehen, transparent, diskriminierungsfrei und für sachkundige Dritte nachvollziehbar zu ermitteln und zu dokumentieren.
(2) Kosten im Sinne des Absatzes 1 sind:
(3) Erlöse im Sinne des Absatzes 1 sind:
(4) Am Ende der Saldierungsperiode soll das Umlagekonto einschließlich der für die Saldierungsperiode noch zu erwartenden Kosten und Erlöse möglichst einen Saldo von null Euro aufweisen. Verbleibende Überschüsse und Unterdeckungen sind gegenüber den Bilanzkreisverantwortlichen im Verhältnis der von ihnen jeweils insgesamt geleisteten Umlagezahlungen bis einschließlich 30. September 2024, Überschüsse aus späteren Rückzahlungen der Gasimporteure nach § 2 Absatz 7 auch nach Ablauf dieser Frist, abzurechnen. Überschüsse werden im Verhältnis der von den Bilanzkreisverantwortlichen jeweils insgesamt geleisteten Zahlungen auf die Gasbeschaffungsumlage ausgezahlt. Nachforderungen werden im Verhältnis der von den Bilanzkreisverantwortlichen jeweils in der Saldierungsperiode aus dem Bilanzkreis physisch ausgespeisten Mengen in Rechnung gestellt.