Gesetze / Gasgerätedurchführungsgesetz

GasgeräteDG

§ 2 Richtwert für Stichproben bei der Marktüberwachung

Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang, ob die Geräte und Ausrüstungen die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/426 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erfüllen. Diese Stichproben bilden eine Teilmenge des Richtwerts nach § 25 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes.

§ 1 § 3