Gesetze / GbAusV · BGBl I 2015, 1289
Verordnung über die Berufsausbildung zum Geigenbauer und zur Geigenbauerin
19 Normen · ausgefertigt 16.07.2015 · Änderungen
- Eingangsformel
- Inhaltsübersicht
- Abschnitt 1 · Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
- § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2 Dauer der Berufsausbildung
- § 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
- § 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
- § 5 Ausbildungsplan
- § 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
- Abschnitt 2 · Zwischenprüfung
- § 7 Ziel und Zeitpunkt
- § 8 Inhalt
- § 9 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
- Abschnitt 3 · Gesellenprüfung
- § 10 Ziel und Zeitpunkt
- § 11 Inhalt
- § 12 Prüfungsbereiche
- § 13 Prüfungsbereich Herstellen eines weißen spielfertigen Streichinstrumentes
- § 14 Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten
- § 15 Prüfungsbereich Planung und Konstruktion
- § 16 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- § 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
- Abschnitt 4 · Schlussvorschriften
- § 18 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
- § 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Geigenbauer und zur Geigenbauerin