Gesetze / Geigenbauerausbildungsverordnung

GbAusV

§ 12 Prüfungsbereiche

Die Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Herstellen eines weißen spielfertigen Streichinstrumentes,
2.
Durchführen von Teilarbeiten,
3.
Planung und Konstruktion sowie
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 11 § 13