Gesetze / Gebührengesetz für das Land Brandenburg

GebGBbg

§ 25 Rechtsbehelf

(1) Die Festsetzung der Gebühren und Auslagen kann zusammen mit der Sachentscheidung oder selbstständig angefochten werden; der Rechtsbehelf gegen eine Sachentscheidung erstreckt sich auch auf die Festsetzung.

(2) Wird eine Festsetzung selbstständig angefochten, so ist das Rechtsbehelfsverfahren gebührenrechtlich als selbstständiges Verfahren zu behandeln.

§ 24 § 26