Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2021
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 10.02.2021 – 5 L 557/20
5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2021:0210.5L557.20.00
Tenor§
1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird für das vorläufige Rechtsschutzverfahren auf 20,00 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Der Antragsteller ist Miteigentümer (zu 1/6) eines Grundstücks im Biosphärenreservat S... . Er begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Gebührenfestsetzung in einem Widerspruchsbescheid. Mit Schreiben vom 19. September 2020 erklärte der Antragsteller im Hinblick auf im Herbst 2020 geplante Baumpflegearbeiten gegenüber der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises:
„Für den Fall, dass jüngst eine Genehmigung bzw. eine naturschutzrechtliche Befreiung gemäß § 67 BNatSchG von den Verboten des § 6 der Verordnung über das Biosphärenreservat S... von Ihnen erteilt worden sein sollte, lege ich gegen den betreffenden Bescheid Widerspruch ein.“
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2020 wies der Antragsgegner den Widerspruch als unzulässig zurück (Tenorpunkt 1), da entsprechende Genehmigungen seitens der Unteren Naturschutzbehörde nicht erteilt worden seien, legte dem Widerspruchsführer die Kosten des Widerspruchsverfahren auf (Tenorpunkt 2) und setzte für diesen Bescheid einschließlich der Auslagen eine Gebühr in Höhe von 80,00 € fest (Tenorpunkt 3). Gegen die Regelung zu 3) im o.g. Widerspruchsbescheid hat der Antragsteller unter dem 18. Oktober 2020 Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden worden ist, und zugleich die Vollziehungsaussetzung hinsichtlich der Gebührenfestsetzung beantragt. Diese lehnte der Antragsgegner mit Schreiben vom 10. November 2020 ab. Bereits unter dem 03. November 2020 ergingen Bescheide des Antragsgegners (Baumfällgenehmigung und Befreiung) gegenüber einem anderen Mitglied der Erbengemeinschaft.
Am 16. November 2020 hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
Der Antragsteller meint antragsbegründend, die Gebührenerhebung im o.g. Widerspruchsbescheid sei sachwidrig sowie ungerechtfertigt und daher offensichtlich rechtswidrig. Voraussetzung für die Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid sei eine Sachentscheidung, die hier nicht ergangen sei. Eine gebührenpflichtige Amtshandlung sei auch sonst nicht veranlasst und nicht geboten gewesen. Sein Widerspruch sei ausdrücklich unter der Bedingung eines ergangenen Bescheides eingelegt worden. Aus der gewählten Formulierung (s.o.) sei in aller Deutlichkeit zu entnehmen gewesen, dass ein unbedingter Widerspruch nicht eingelegt werden sollte. Demnach handle es sich bei dem Widerspruchsbescheid um eine aufgedrängte Amtshandlung. Die o.g. Bescheide vom 03. November 2020 seien im Zeitpunkt des streitigen Widerspruchsbescheides noch nicht existent gewesen.
Der Antragsgegner verteidigt die angefochtene Gebührenfestsetzung.
II.
Der wörtliche Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 18. Oktober 2020 gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 13. Oktober 2020 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
A.
Er ist gem. § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 i.V. mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat der Antragsteller in seinem Widerspruchsschreiben den nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erforderlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, den der Antragsgegner mit Schreiben vom 10. November 2020 abgelehnt hat.
Ein Vorverfahren gegen die Kostenfestsetzung in Ziffer 3 des Widerspruchsbescheids vom 13. Oktober 2020 ist auch nicht unstatthaft, etwa weil der Widerspruchsbescheid mit dieser Regelung eine erstmalige Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO).
Denn die hier in Rede stehende Entscheidung über die Kostenhöhe – der Kostenfestsetzungsbescheid – ist nicht Teil des Widerspruchsbescheides im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO (vgl. OVG Lüneburg Beschluss vom 1. April 2019 - 1 LA 59/18 -, BeckRS 2019, 6115, beck-online, mit weiteren Nachweisen [m.w.N.]). Auch aus Gründen der Prozessökonomie ist hinsichtlich der Kostenfestsetzung im Widerspruchsverfahren vom Erfordernis eines Vorverfahrens nicht abzusehen. Eine analoge Anwendung des § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO kommt nicht in Betracht, da es an der für eine Analogie erforderlichen Regelungslücke fehlt. Dem Gesetzgeber ist in § 68 Abs. 1 Satz 2, 1. Hs. VwGO die Möglichkeit eröffnet, weitere Ausnahmen vom Erfordernis eines Vorverfahrens zu normieren. Eine solche Ausnahme ist im Land Brandenburg nicht normiert worden. Für die in Rede stehende Problematik besagt
§ 25 Gebührengesetz für das Land Brandenburg – GebGBbg nur, dass die Gebührenfestsetzung zusammen mit der Sachentscheidung oder selbstständig angefochten werden kann und der Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung sich auch auf die Gebührenfestsetzung erstreckt, § 25 Abs. 1 GebGBbg. Wird eine Festsetzung – so wie hier – selbstständig angefochten, so ist das Rechtsbehelfsverfahren gebührenrechtlich als selbstständiges Verfahren zu behandeln, § 25 Abs. 2 GebGBbg (vgl. m.w.N. VG Wiesbaden, Beschluss vom 24. April 2020 – 1 L 952/19.WI –, Rn. 39 - 40, juris).
B.
Der Antrag erweist sich allerdings als unbegründet.
1.
Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 S. 3 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt dann anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben - oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts in diesem Sinne sind nur gegeben, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg, wobei die Rechtmäßigkeit lediglich in einem im Vergleich zum Hauptsacheverfahren beschränkten Umfang geprüft wird. Das Gericht hat sich auf die (summarische) Kontrolle der äußeren Gültigkeit der einschlägigen Normen sowie die Prüfung spezieller Einwände der Antragsteller gegen die Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen der Antragsteller dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht (st. Rspr., vgl. z.B. OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 23. September 1996 – 2 B 53/96, S. 3 des amtlichen Umdrucks). In den Blick zu nehmen ist dabei auch, dass Abgabenbescheide nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar sind, damit schwebende Rechtsbehelfsverfahren die Finanzierung öffentlicher Aufgaben nicht gefährden. Diese grundsätzliche Wertung darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs immer schon dann anzuordnen ist, wenn der Fall eine im Eilverfahren nicht zu klärende Frage aufwirft. Vielmehr ist dem Rechtsschutzsuchenden auch in diesem Fall zuzumuten, die Abgaben zunächst einmal zu zahlen. Das gilt umso mehr, als der Betroffene sicher sein kann, gezahlte Abgaben zurückzuerhalten, falls sich die Abgabenerhebung in der Hauptsache als rechtswidrig erweist. Etwaigen, mit rechtsstaatlichen Grundsätzen (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz) nicht zu vereinbarenden, unzumutbaren Ergebnissen für den Adressaten, die sich durch die eingeschränkte Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abgabenerhebung ergeben können, wird durch die Härteklausel des § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO vorgebeugt (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06. November 2009 – 9 S 25.09 – juris Rn. 7).
2. Unter Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabes ist hier vorläufiger Rechtsschutz nicht zu gewähren, weil nach dem derzeitigen Erkenntnisstand auf der Grundlage des beigezogenen Verwaltungsvorgangs und des Vortrags des Antragstellers der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache nicht wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Der Antragsgegner hat vielmehr zu Recht eine Gebühr für den Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2020 i. H. von 80,00 € festgesetzt. Im Einzelnen:
3. Zunächst ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass auch die Zulässigkeit des Widerspruchs - wie die jedes anderen Rechtsbehelfs oder jedes anderen Rechtsmittels - eine aktuelle Beschwer desjenigen, der den Rechtsbehelf einlegt, und daher die rechtliche Existenz der angefochtenen Entscheidung im Zeitpunkt seiner Einlegung voraussetzt. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung muss bereits im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung vorliegen (so auch Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. Juli 2016 – 1 A 660/15 –, Rn. 6, juris). Dessen ist sich auch der Kläger grundsätzlich bewusst. Daher kann in dem Widerspruch des Antragstellers „für den Fall, dass…“ insbesondere nicht zugleich ein (zulässiger) vorweggenommener Widerspruch gegen erst nach Einlegung des Rechtsbehelfs erlassene naturschutzrechtliche Bescheide erblickt werden. Eine Ausdeutung seines Widerspruchs in dieser Richtung wäre nur dann sinnvoll, wenn gegen einen Verwaltungsakt schon vor seinem Erlass Widerspruch erhoben werden könnte. Das ist nicht der Fall. Ein Widerspruch gegen einen noch nicht erlassenen Verwaltungsakt ist unzulässig und wird auch nicht nachträglich zulässig, wenn der Verwaltungsakt ergeht. Die in § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO getroffene Regelung bringt vielmehr in Übereinstimmung mit den allgemein für Rechtsbehelfe geltenden Grundsätzen zum Ausdruck, dass ein Widerspruch erst nach vorherigem Erlass eines mit diesem Rechtsbehelf angreifbaren Verwaltungsakts statthaft ist. Daran fehlt es, wenn die angefochtene Entscheidung noch gar nicht existent ist. Ein in der bloßen Erwartung eines bestimmten Verwaltungsakts (nur) für den Fall seines Erlasses erhobener Widerspruch ist - wie im Falle des Antragstellers - bedingt eingelegt und schon deswegen unzulässig (BVerwG, Urteil vom 06. Februar 1985 – 8 C 53/83 –, Rn. 13, juris). Das Argument des Antragstellers, er habe seinen „Widerspruch“ ausdrücklich „unter der Bedingung eines ergangenen Bescheids“ eingelegt, greift nach alldem nicht. Ein Widerspruch gegen einen noch nicht erlassenen Verwaltungsakt ist - wie ausgeführt - unzulässig (unstatthaft) und wird auch nicht nachträglich "von selbst" zulässig, wenn - wie hier - tatsächlich eine angreifbare Entscheidung ergeht, im streitgegenständlichen Fall Baumfällgenehmigungen und Befreiungen, die aber unzweifelhaft später, das heißt nach der verfrühten Widerspruchseinlegung, erteilt worden sind (vgl. auch Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 21. März 1995 – 2 M 1/93 –, Rn. 25, juris). Mithin durfte die Behörde hier den „bedingten“ Widerspruch des Antragstellers als unzulässig zurückweisen.
4. Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, ergeht nicht nur ein Widerspruchsbescheid, § 73 Abs. 1 VwGO; der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt, § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO (Kostengrundentscheidung). Auf ihrer Grundlage ergeht dann die nachfolgende Kostenfestsetzung.
Hieran anknüpfend werden nach § 3 Abs. 1 GebGBbg i. V. mit dem hier anzuwendenden § 1 der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 22. November 2011 (gültig bis zum 13. Oktober 2020, GVBl. II 2011 Nr. 77) für die in den Anlagen 1 und 2 (außer Tarifstelle 1) aufgeführten Amtshandlungen die dort genannten Verwaltungsgebühren erhoben. Einschlägig ist vorliegend die Tarifstelle 1.5.3 - Rechtsbehelfe - der Anlage 1. Ausgehend davon, dass der Antragsteller in der bloßen Erwartung eines bestimmten Verwaltungsakts, der nicht ihm, sondern Dritten gegenüber zu erlassen wäre, für den Fall des Erlasses Widerspruch erhoben hat, handelt es sich um den Fall eines sog. Drittwiderspruchs, der von der Tarifstelle 1.5.3.1 der Anlage 1 erfasst wird. Bei Drittwidersprüchen beträgt die zu erhebende Verwaltungsgebühr danach 26 bis 1023 €. Im Hinblick auf den Umstand, dass die Behörde hier lediglich 80,00 € als Widerspruchsgebühr festgesetzt hat, ist gegen diese Festsetzung im Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2020 nichts zu erinnern.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes vom 05. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wobei die Kammer in ständiger Spruchpraxis bei Anträgen auf Regelung der Vollziehung von Abgabenbescheiden ¼ der streitigen Geldleistung zugrunde legt (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2013, abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO 23. Aufl. 2017, Anh § 164 Rdnr. 14, Ziff. 1.5).
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch nach § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassene Bevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde.
Gegen den Beschluss zu 3. ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen wird. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen; der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht.