Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gebührenordnung MGS
GebOMGS§ 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen
Für die in der Anlage genannten Amtshandlungen werden die dort aufgeführten Verwaltungsgebühren erhoben. Die Anlage ist Teil dieser Verordnung.
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GebOMGSFür die in der Anlage genannten Amtshandlungen werden die dort aufgeführten Verwaltungsgebühren erhoben. Die Anlage ist Teil dieser Verordnung.