Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales
GebOMIK§ 6 Umsatzsteuer
Die im anliegenden Gebührentarif aufgeführten Gebührensätze und Auslagen enthalten keine Umsatzsteuer. Soweit die Umsätze aus öffentlichen Leistungen im Sinne des § 1 der Umsatzsteuer unterliegen, ist bei der Erhebung der Gebühren und Auslagen die Umsatzsteuer zusätzlich auszuweisen und von der gebühren- und auslagenschuldenden Person zu entrichten.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern vom 8. Mai 2000 ( GVBl. II S. 136), die zuletzt durch Verordnung vom 16. Dezember 2008 (GVBl. II S. 508) geändert worden ist, außer Kraft.
Potsdam, den 21. Juli 2010
Der Minister des Innern
Rainer Speer