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§ 5a Gebühren im Bereich Verbraucherschutz

(1) Abweichend von den §§ 1 bis 5 sind für die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen im Bereich Verbraucherschutz die §§ 1 bis 4 sowie die Gebührenstellen 1.1 bis 1.7 und 9.1.1 bis 15.5 der Anlage der Gebührenordnung MSGIV vom 19. April 2017 ( GVBl. II Nr. 23), die zuletzt durch die Verordnung vom 22. Juli 2024 (GVBl. II 54) geändert worden ist, anzuwenden.

(2) Ergänzend zu den in Absatz 1 genannten Gebührenstellen der Anlage der Gebührenordnung MSGIV werden für die Amtshandlungen bezüglich der Annahme und Verwahrung von radioaktiven Abfällen in der Landessammelstelle nach dem Atomgesetz die in Anlage 3 genannten Verwaltungsgebühren erhoben.

§ 6

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die §§ 4 und 6 sowie Anlage 2 Tarifstelle 1 bis 6, 13.1 bis 13.9, 13.11 bis 13.25 und 13.27 bis 13.34 der Gebührenordnung des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz vom 17. Juli 2007 ( GVBl. II S. 314), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. März 2011 (GVBl. II Nr. 18) geändert worden ist, außer Kraft.

Potsdam, den 22. November 2011

Die Ministerin für Umwelt,

Gesundheit und Verbraucherschutz

Anita Tack

Anlage

Inhaltsübersicht des Gebührentarifs der Anlagen 1 bis 3 (Überschriften in Kurzform):