Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gebietsänderungsgesetz für das Amt Oder-Welse
GebietsÄGOder-Welse§ 3 Rechtsstellung der betroffenen Versorgungsempfänger
(1) Die Eigenschaft des Amtes Oder-Welse als früherer Dienstherr der Ruhestandsbeamten geht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die Stadt Schwedt/Oder über.
(2) Die Leistungspflicht der für die Ruhestandsbeamten an den Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg zu zahlenden Umlagen geht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Amt Oder-Welse auf die Stadt Schwedt/Oder über.
(3) Die Leistungspflicht für das Ruhegehalt während des Abwahlverhältnisses des Amtsdirektors geht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Amt Oder-Welse auf die Stadt Schwedt/Oder über.
(4) Die Kosten nach den Absätzen 2 und 3 werden der Stadt Schwedt/Oder durch die Gemeinde Pinnow im Verhältnis der Einwohnerzahlen der nach § 2 Absatz 1 eingegliederten Gemeinden zur Einwohnerzahl der Gemeinde Pinnow anteilig erstattet. Für die Kostenermittlung nach Satz 1 ist die vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg auf den 31. Dezember 2021 festgestellte Einwohnerzahl maßgebend.