Gesetze / Gesetz zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn
GeistwStiftG§ 14 Aufsicht, Rechnungsprüfung
(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.
(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Stiftung finden die insoweit für die unmittelbare Bundesverwaltung gelten Vorschriften entsprechende Anwendung. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegen der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.