Gesetze / Gesetz zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn

GeistwStiftG

§ 16 Berichterstattung

Die Stiftung legt spätestens alle zwei Jahre einen öffentlich zugänglichen Bericht über ihre bisherige Tätigkeit und ihre Vorhaben vor.

§ 15