Gesetze / Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß

GemAusGO

Eingangsformel

Zur Ausführung des Artikels 53a des Grundgesetzes hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates für den Gemeinsamen Ausschuß die folgende Geschäftsordnung beschlossen:

§ 1