Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gemeindestrukturänderungsförderungsgesetz
GemStrÄndFördG§ 12 Regelung unterschiedlicher Steuersätze in Gemeindestrukturänderungsverträgen
An einer Gemeindeneubildung oder Eingliederung nach § 6 Absatz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg beteiligte Gemeinden können im Gebietsänderungsvertrag die Fortgeltung und schrittweise Angleichung von Steuersätzen, höchstens jedoch für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Wirksamwerden der Gemeindeneugliederung, regeln, soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.