Gesetze / Gentechnik-Notfallverordnung

GenTNotfV

§ 6 Erforderliche Maßnahmen

Die zuständige Behörde hat im Zusammenwirken mit dem Betreiber und mit anderen Behörden, deren Zuständigkeit betroffen ist, sicherzustellen, daß bei einem Unfall alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.

§ 5 § 7