Gesetze / Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung

GenTPflEV

§ 11 Aufbringen von Stoffen

Auf Flächen, auf denen Düngemittel oder andere Stoffe aufgebracht werden, die offenkundig nicht nur geringfügig vermehrungsfähige Bestandteile von gentechnisch veränderten Pflanzen enthalten, findet § 10 entsprechende Anwendung.

§ 10 § 12