Gesetze / Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung

GenTPflEV

§ 4 Anpassungspflicht

Der Erzeuger hat dafür zu sorgen, dass die Anbauflächen den in der Anlage zu dieser Verordnung für die jeweilige Pflanzenart aufgeführten Anforderungen entsprechen. Hierbei hat er die nach § 3 fristgerecht eingegangenen Angaben der Nachbarn zu berücksichtigen.

§ 3 § 5