Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Genehmigungsfreistellungsverordnung
GenehmFV§ 8 Erklärung der Genehmigungsfreiheit
Bei der
genehmigungsfreien Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie
Bestellung beziehungsweise der Ermächtigung zur Bestellung eines Grundpfandrechtes gemäß § 7
ist dem jeweiligen Antrag auf Eintragung in das Grundbuch eine in der Form des § 29 Absatz 3 der Grundbuchordnung ausgestellte separate Erklärung der veräußernden Gemeinde beizufügen, dass der Abschluss des Rechtsgeschäftes genehmigungsfrei ist. In der Erklärung ist auf die in Betracht kommende Vorschrift ausdrücklich Bezug zu nehmen.