Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Genehmigungsfreistellungsverordnung

GenehmFV

§ 8 Erklärung der Genehmigungsfreiheit

Bei der

genehmigungsfreien Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie

Bestellung beziehungsweise der Ermächtigung zur Bestellung eines Grundpfandrechtes gemäß § 7

ist dem jeweiligen Antrag auf Eintragung in das Grundbuch eine in der Form des § 29 Absatz 3 der Grundbuchordnung ausgestellte separate Erklärung der veräußernden Gemeinde beizufügen, dass der Abschluss des Rechtsgeschäftes genehmigungsfrei ist. In der Erklärung ist auf die in Betracht kommende Vorschrift ausdrücklich Bezug zu nehmen.

§ 7 § 9