Gesetze / Verordnung zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings

GeoEnBeschrV

§ 8 Öffentliche Bekanntmachung

Die Entscheidung über die Erlaubniserteilung sowie die Gründe für die Entscheidung sind von der zuständigen Behörde öffentlich bekannt zu machen.

§ 7 § 9