Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie

GeoITAusbV

§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe

Die Ausbildungsberufe

1.
Geomatiker/Geomatikerin,
2.
Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin

werden nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. Soweit die Ausbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes stattfindet, sind sie Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes. Im Übrigen sind sie Ausbildungsberufe der gewerblichen Wirtschaft.

§ 2