Gesetze / Geprüfter Betriebswirt-Master Professional Business Management-Fortbildungsverordnung
GepBetrWMAProBusManFV§ 7 Handlungsbereich „Nationale und internationale Leistungsprozesse organisieren“
(1) Im Handlungsbereich „Nationale und internationale Leistungsprozesse organisieren“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, unter den Einflüssen der nationalen und internationalen Märkte die Leistungsprozesse des Unternehmens so zu gestalten, dass diese der strategischen Ausrichtung des Unternehmens entsprechen. Insbesondere sollen dabei die entsprechenden Marketingstrategien und -instrumente ausgewählt und eingesetzt werden. Weiterhin sind Entscheidungen zu treffen entsprechend der Unternehmensstrategie im Hinblick auf die Unternehmensorganisation und das Management der Unternehmensprozesse mit besonderem Augenmerk auf Personalmanagement und -führung, Projektmanagement, internationaler Finanzierung der Leistungsprozesse und die Einflüsse der technologischen Entwicklungen.
(2) In den Aufgabenstellungen sollen mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationsinhalte verknüpft werden: