Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin

GerüstbAusbV 2000

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Gerüstbauer/Gerüstbauerin wird

1.
gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 14, Gerüstbauer, der Anlage A der Handwerksordnung sowie
2.
gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes

staatlich anerkannt.

§ 2