Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin GerüstbAusbV 2000 § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf Gerüstbauer/Gerüstbauerin wird 1.gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 14, Gerüstbauer, der Anlage A der Handwerksordnung sowie2.gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzesstaatlich anerkannt.