Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin
GerüstbAusbV 2000§ 6 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin
GerüstbAusbV 2000Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.