Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer GerüstbPrV § 9 Berlin-Klausel Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 10.01.2020. Zur aktuellen Fassung → Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes und § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.