Gesetze / Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte

GerPräsWO

§ 10 Benachrichtigung der gewählten Richter

Der Wahlvorstand benachrichtigt unverzüglich die in das Präsidium gewählten Mitglieder des Gerichts schriftlich von ihrer Wahl.

§ 9 § 11