Gesetze / Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte

GerPräsWO

§ 12 Berichtigung des Wahlergebnisses

Offenbare Unrichtigkeiten des bekanntgemachten Wahlergebnisses, insbesondere Schreib- und Rechenfehler, kann der Wahlvorstand von Amts wegen oder auf Antrag berichtigen. Die Berichtigung ist gleichfalls durch Aushang bekannt zu machen.

§ 11 § 13