Gesetze / Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte

GerPräsWO

§ 14 Nachwahl

Ist in den Fällen des § 21c Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes eine Nachwahl durchzuführen, weil kein Nächstberufener vorhanden ist, so gelten für die Durchführung der Nachwahl die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend.

§ 13 § 15