Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gerontopsychiatrische Fachkraft-Weiterbildungsverordnung
GerPsychFWV§ 11 Schriftliche Prüfung
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht zu fertigenden Arbeit zu den in Anlage 1 genannten Lernbereichen „Biografiearbeit“, „Gesundheit und Krankheit im Alter“ und „Pflege- und Betreuungsmethoden und Belastungen in der Pflege“.
(2) Die Aufgabenstellung soll Problem bezogen sein. Die schriftliche Prüfung dauert 180 Minuten.
(3) Die Prüfungsaufgaben werden von dem Vorsitz führenden Mitglied des Prüfungsausschusses auf der Grundlage von Vorschlägen der Lehrkräfte festgelegt.
(4) Die schriftliche Prüfungsarbeit wird von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet, die in den in Absatz 1 genannten Lernbereichen unterrichten.