Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesundheits- und Veterinärberufe-Zuständigkeitsverordnung
GesVBZV§ 2 Ordnungswidrigkeiten
Die nach § 1 zuständigen Behörden sind zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den dort genannten Vorschriften.